- Alle Lieferungen erfolgen
GENERELL frei Haus. Es entstehen keine weiteren Kosten für Sie.
- Mindestauftragswert : 30,00
Euro, darunter berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von brutto 10,00 Euro
Dieser Zuschlag wird extra ausgewiesen, wenn der Auftragswert unter 30,00 Euro liegt.
- Wichtig
: Konfektionierte Ware, d. h. alle Folien, Netze, Vliese, ...,
sind vom Umtausch ausgeschlossen. Siehe Widerrufsbelehrung.
- Lieferzeit
: sofort ab Lager, Zwischenverkauf vorbehalten.
- Die
Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen.
Für den Geschäftsverkehr mit uns (nachfolgend dm) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, auch für alle künftigen Geschäfte.
I.
1. Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Abweichend Bedingungen des Käufers, die dm nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Lieferungen durch dm bedeuten keine Anerkennung der Bedingungen des Käufers.
2. Angebote von dm sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als "verbindlich" gekennzeichnet sind.
II.
1. Preise: Unsere
Preise verstehen sich einschließlich normaler Verpackung frachtfrei
Empfänger. Falls der Versand als Eil- oder Expreßgut gewünscht
wird, sind die Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Alle im Shop angegeben
Artikel werden FREI BRD geliefert.
Aufwendungen für die Erstellung
von Klischees, Reinzeichnungen, Druckunterlagen und Spezialwerkzeugen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Sollten sich die unserer Kalkulation zugrunde
liegenden Kosten wesentlich ändern, sind wir berechtigt, die vereinbarten
Preise entsprechend anzupassen.
2. Versand: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen.
3. Lieferpflicht:
Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd, sofern
sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet worden
sind. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung
der Versandbereitschaft eingehalten. Sämtliche Liefergeschäfte
stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Lieferfristen beginnen erst,
wenn über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt
ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung
und wird dieses Verlangen von dm akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist
erst mit der Bestätigung der Änderung.
Lieferfristen verlängern
sich - unbeschadet der Rechte des verkäufers aus Verzug des Käufers
- um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus seinem
Abschluß oder anderen Abschlüssen dem Verkäufer gegenüber
nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
Im Falle höherer Gewalt
oder sonstiger Ereignisse, auf die der Verkäufer keinen Einfluß
hat und die die Lieferung verzögern oder unmöglich machen, ist
der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung befreit, im Falle von Lieferhindernissen
vorübergehender Dauer allerdings nur für den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Übergangsfrist. Als Fälle höherer
Gewalt gelten auch Transportstörungen, Streiks, Devisenrestriktionen,
Export- oder Importbeschränkungen sowie Personalknappheit. In solchen
Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
oder die vereinbarte Liefermenge herabzusetzen bzw. den Liefertermin hinauszuschieben.
Im Falle der Herabsetzung der vereinbarten Liefermenge verbleibt dem Käufer
das Recht - soweit die eingetretene Leistungsstörung von uns zu vertreten
ist - von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung
des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
Wird ein vereinbarter Liefertermin
von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, verzögert sich
sonstwie die Erfüllung einer fälligen und angemahnten Lieferverpflichtung
um mehr als zwei Wochen, oder tritt eine, sei es dauernde oder vorübergehende
Unmöglichkeit unserer Lieferverpflichtung ein, so ist der Käufer
berechtigt, hinsichtlich der Lieferung, mit der wir den Liefertermin überschritten
haben oder in Verzug geraten sind oder für welche die Unmöglichkeit
eingetreten ist, von dem Liefervertrag zurückzutreten, nachdem er uns
erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat, die im Falle einer von uns nicht zu
vertretenden Überschreitung eines Liefertermins, einer sonstigen Lieferverzögerung
oder vorübergehender Unmöglichkeit mindestens drei Monate betragen
und auch in allen anderen Fällen jedenfalls angemessen sein muß.
Sonstige Ansprüche des Käufers wegen Lieferterminüberschreitung,
sonstige Lieferverzögerung oder Unmöglichkeit, einerlei ob wir
dieselbe zu vertreten haben oder nicht, bestehen nicht.
Bei Zahlungsverzug des Käufers,
Stellung eines Antrages zur Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens
sowie bei jeder wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Käufers sind wir berechtigt, vom vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
oder die Belieferung von Vorauskassen abhängig zu machen.
4. Abnahme: Wird die Ware vom Käufer nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf nach unserer Wahl, sei es beschränkt auf die nicht abgenommene Lieferung oder außerdem auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Lieferungen, entweder von dem Liefervertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung können wir den Ersatz des konkret berechneten, tatsächlich entstandenen Schadens verlangen.
5. Auskünfte und
Raterteilung: Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten
über die von uns gelieferten Waren, technische Beratungen und sonstige
Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß
jeglicher Haftung.
Insbesondere befreit unsere
mündliche oder schriftliche anwendugstechnische Beratung den Käufer
nicht von einer eigenverantwortlichen
Prüfung der gelieferten
Waren auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren oder Zwecke.
6. Zahlung: Die Rechnungsbeträge
sind zahlbar hier eintretend innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto,
ohne Abzüge.
Wechsel werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und zahlungshalber angenommen gegen Erstattung der Verwertungsspesen.
Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung übernehmen wir keine
Gewähr.
Als Zahlungseingang gilt bei
Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und
zuletzt auf die jeweils älteste Hauptleistung verrechnet (§ 367
BGB). Bei Überschreitung des Zahlungziele ist der Käufer zur Zahlung
banküblicher Zinsen zuzüglich etwaiger Kreditspesen verpflichtet.
III. Gewährleistung
Unter Ausschluß aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchen Rechtsgründen, haften wir für Mängel unserer Lieferung wie folgt.
1. Der Käufer
hat unverzüglich - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung
- zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen
Einsatzzweck geeignet ist. Unterläßt er die Prüfung, entfällt
für uns jegliche Haftung.
Etwaige Beanstandungen sind
unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern zu erheben.
Offene Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel
unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens sechs Wochen nach
Erhalt der Ware anzuzeigen.
Für Ware, die entweder
mit einem offenen Mangel oder nach Entdeckung eines verborgenen Mangels ohne
unsere Zustimmung weiterverarbeitet und weiterveräußert worden
ist, entfällt jegliche Gewährleistungshaftung unsererseits.
Bei berechtigten Beanstandungen
können wir nach eigener Wahl eine Ersatzlieferung, Herabsetzung des
Kaufpreises oder Rückgängimachung des Kaufes vornehmen. Beanstandete
Ware ist nur nach unserer Weisung zurückzusenden.
Wählen wir bei von dem
Käufer erhobenen Mängelrügen die Ersatzlieferung und schlägt
diese fehl, so steht dem Käufer nach unserer Wahl das Recht auf Minderung
oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu.
Angegebene Eigenschaften gelten
nur dann als zugesichert im Sinne des Gesetzes, wenn sie ausdrücklich
und schriftlich als solche bezeichnet sind. Bei Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft im Sinne des Gesetzes haften wir unter Ausschuß aller
weitergehenden Ansprüchen wie folgt:
Wir leisten Gewähr für
die in dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften liegenden Mängel nach
Maßgabe und unter den Bedingungen der vorstehenden Ziffer. Läßt
sich auch durch Gewährleistung gemäß vorstehender Bestimmung
die zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllen, so haften wir auf Ersatz
des unmittelbar an der Ware vorhandenen Schadens, es sei denn, die schriftliche
Zusicherung zielt ausdrücklich auf einen ihrem Inhalt nach auch darüber
hinausgehenden Erfolg ab; nur im letzteren Falle haften wir auf Ersatz des
durch den Nichteintritt des Erfolges unmittelbar entstandenen, unvorhersehbar
gewesenen Schaden.
In jedem Fall ist unsere Haftung
der Höhe nach auf den Wert des Kaufpreises für den Teil der Lieferung
beschränkt, auf den sich die Zusicherung der Eigenschaft bezieht.
2. Sonstige Haftung: Jede
sonstige, über die vorstehenden Ziffern hinausgehende Haftung unsererseits,
einerlei aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Gewährleistung,
Verzug und Möglichkeit positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen.
Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es nicht betrifft:
a.) eine zugesicherte Eigenschaft
oder einen vergleichbaren Vertrauenstatbestand,
b.) einen Schaden, der durch
einen unzumutbare Haftpflichtversicherung abgedeckt werden kann, oder
c.) ein Verhalten mit typischen
Gefahren für Leben und Gesundheit.
IV. Technische Lieferbedingungen
Ergänzend gelten unsere besonderen technischen Lieferbedingungen, die als Anlage beigefügt sind.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt
unser Eigentum, bis der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
erfüllt hat. Der Käufer ist zu Verwertung bzw. zum Verkauf der
Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, vorausgesetzt,
daß er seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem Vertrag
oder aus anderen Verträgen fristgerecht nachkommt.
Unser Eigentum erstreckt sich
auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltungsware entstehenden neuen Erzeugnisse,
welche demgemäß von dem Käufer für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB hergestellt werden. Bei der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 947 BGB. Soweit
dennoch im Einzelfall durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unser
Eigentum an der Vorbehaltsware vollständig untergehen sollte, übereignet
der Käufer uns schon jetzt hiermit die durch die Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung entstehenden Gegenstände als Sicherheit für
unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche. Die in unserem
Eigentum stehenden Gegenstände werden von dem Käufer für
unser verwahrt, ohne daß dem Käufer aus der Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung oder aus der Aufbewahrung Ansprüche gegen uns erwachsen.
Alle Forderungen aus der Veräußerung
von Vorbehaltsware einschließlich aller gemäß Abs. 2 in unserem
Eigentum stehenden Gegenstände tritt der Käufer mit allen Neben-
und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, als
Sicherheit für unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche
schon jetzt an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen
wir gemäß Abs. 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung
auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis
veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Anteil
im Betrag unserer Rechnung, einschließlich Umsatzsteuer für die
mit veräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines
Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages
unserer Rechnung, einschließlich Umsatzsteuer für die mit verarbeitete
Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
Der Käufer ist ermächtigt,
solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachzukommen und wir die Ermächtigung nicht
widerrufen haben, über die in unserem Eigentum stehende Ware oder den
uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Käufer
mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug, oder verletzt den Pflichten,
so werden unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche sofort
fällig. In diesen Fällen, sowie wenn uns aus anderen Gründen
die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet erscheint, hat der
Käufer uns auf unser Verlangen den Bestand der Vorbehaltsware einschließlich
aller gemäß Abs. 2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände
sowie die Abnehmer, an die er die Vorbehaltsware oder gemäß Abs.
2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände veräußert hat,
mitzuteilen, und uns unter Ausschluß jedweden Zurückbehaltungsrecht
die Inbesitznahme, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware oder
gemäß Abs. 2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu
ermöglichen, die Abtretung der uns zustehenden Forderung seinen Abnehmern
mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltungsware liegt ein Rücktritt
unsererseits vom Vertrage nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
erklären.
Übersteigt der Wert der
für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben.
VI. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch sonstige Vertragsbestimmungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im Rahmen des rechtlich Möglichen
gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck so nahe wie möglich
kommt. Unsere sämtlichen Rechtbeziehungen zu dem Käufer unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des einheitlichen Gesetzes für den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG)
ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für
unsere Lieferungsverpflichtungen ist der jeweilige Versand- oder Auslieferungsort.
Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers
gegenüber ist 72770 Reutlingen.
Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse ist nach
unserer Wahl 72770 Reutlingen oder der allgemeinen Gerichtsstand des Käufers.
dm-folien gmbh
Hans-Böckler-Str. 21
D-72770 Reutlingen